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HAUSVERWALTUNG

Ratgeber · Bauliche Veränderungen

Balkonkraftwerk und Wallbox in der Eigentümergemeinschaft: Rechte, Beschluss, Kosten

Immer mehr Eigentümer wollen eine Wallbox in der Tiefgarage oder ein Steckersolargerät am Balkon. Seit der WEG-Reform haben sie darauf einen Anspruch – über das Wie entscheidet aber die Gemeinschaft. Dieser Ratgeber erklärt Rechte, Kosten und den richtigen Ablauf.

Von Carsten Amtmann

Elektroauto in der Tiefgarage laden, Strom vom eigenen Balkon nutzen: Beides ist in Eigentümergemeinschaften gefragt – gerade in Zeiten hoher Energiepreise. Früher scheiterten solche Wünsche oft am Veto einzelner Eigentümer. Seit der WEG-Reform hat der einzelne Eigentümer einen Anspruch darauf. Ganz ohne Beschluss geht es trotzdem nicht.

Privilegierte bauliche Veränderungen

Nach § 20 Abs. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die einem der folgenden Zwecke dienen:

Zweck Beispiele
Barrierefreiheit Rampe, Treppenlift, Handlauf, breitere Türen
Laden von Elektrofahrzeugen Wallbox am Stellplatz, Leitungen, Lastmanagement
Einbruchschutz einbruchhemmende Wohnungstür, Gitter
Schnelles Internet Anschluss an ein Glasfasernetz
Steckersolargeräte (seit Oktober 2024) Balkonkraftwerk am Balkon oder an der Fassade

„Angemessen” bedeutet: Die Maßnahme darf die Wohnanlage nicht grundlegend umgestalten und keinen Eigentümer unbillig benachteiligen.

Anspruch auf das Ob – Beschluss über das Wie

Der Eigentümer hat einen Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft die Maßnahme gestattet. Die Gemeinschaft entscheidet aber per Beschluss über die Durchführung, zum Beispiel:

  • Wallbox: Leitungsweg, Anschluss an den Hausanschluss, Lastmanagement, Fachfirma, Brandschutz, Zählerkonzept,
  • Balkonkraftwerk: Befestigung (Geländer, Wand, Boden), Sicherheit gegen Wind, einheitliche Optik, Stromanschluss.

Der Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst – in der Eigentümerversammlung oder im Umlaufverfahren. Lehnt die Gemeinschaft eine privilegierte Maßnahme ab, kann der Eigentümer auf Gestattung klagen. Wie Beschlüsse zustande kommen, erklärt der Ratgeber Eigentümerversammlung: Ablauf und Beschlüsse.

Wichtig: Ohne Gestattungsbeschluss sollte nichts angebracht werden. Sonst droht ein Anspruch auf Rückbau.

Wer trägt die Kosten?

Grundsätzlich gilt § 21 Abs. 1 WEG: Die Kosten trägt der Eigentümer, dem die Maßnahme gestattet wurde. Dazu zählen:

  • Anschaffung und Einbau,
  • nötige Anpassungen am Gemeinschaftseigentum (Kabelwege, Durchbrüche, Brandschutz),
  • Folgekosten wie Wartung, Versicherung und spätere Reparaturen.

Im Gegenzug stehen ihm die Nutzungen allein zu. Andere Eigentümer, die die Leitung später mitnutzen wollen, können sich unter Umständen gegen angemessenen Ausgleich beteiligen.

Bei Wallboxen ist es oft sinnvoll, dass die Gemeinschaft eine gemeinsame Grundinfrastruktur (Hauptleitung, Lastmanagement) plant, an die sich Eigentümer nach und nach anschließen. Dann verteilen sich die Kosten fairer, und der Hausanschluss wird nicht überlastet. Dafür braucht es einen eigenen Beschluss über Umfang und Kostenverteilung.

Was gilt für Mieter?

Auch Mieter können vom Vermieter die Erlaubnis für Maßnahmen zu Barrierefreiheit, E-Mobilität, Einbruchschutz und seit 2024 Steckersolargeräten verlangen (§ 554 BGB), sofern dem Vermieter die Maßnahme zumutbar ist. Der Vermieter kann eine zusätzliche Sicherheit für den Rückbau verlangen.

In einer WEG muss der vermietende Eigentümer dann seinerseits die Gestattung bei der Gemeinschaft beantragen. Es empfiehlt sich, den Antrag frühzeitig zu stellen und die Kosten- und Rückbaufrage mit dem Mieter schriftlich zu regeln.

Balkonkraftwerk: technische Eckpunkte

  • Leistung: Wechselrichter bis 800 Watt,
  • Anmeldung: Eintrag im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur,
  • Zähler: Ein moderner Zähler mit Rücklaufsperre bzw. Zweirichtungszähler wird vom Messstellenbetreiber gestellt,
  • Montage: sicher gegen Wind und Absturz befestigen, Statik des Geländers beachten.

Technische Anforderungen ändern sich häufiger – vor dem Kauf aktuelle Informationen beim Fachhändler einholen.

So gehen Sie vor

  1. Antrag an den Verwalter mit Beschreibung: Gerät/Wallbox, Ort, Befestigung bzw. Leitungsweg, Fachfirma.
  2. Unterlagen beilegen: Datenblatt, Angebot des Elektrikers, Fotos, ggf. Skizze.
  3. Beschluss in der nächsten Versammlung oder per Umlaufbeschluss.
  4. Umsetzung durch eine Fachfirma gemäß Beschluss.
  5. Dokumentation an die Verwaltung (Abnahmeprotokoll, Anmeldung).

So unterstützen wir

Bei der Hausverwaltung Amtmann bereiten wir Gestattungsbeschlüsse so vor, dass Eigentümer schnell Klarheit haben: klare Beschlussvorlage, Auflagen zur Ausführung, Kostenregelung. Bei Wallboxen empfehlen wir, ein Gesamtkonzept für die Tiefgarage oder die Stellplätze zu prüfen. Mehr zur WEG-Verwaltung – oder sprechen Sie uns direkt an: Kontakt.

Kurz zusammengefasst

  • Wallbox, Barrierefreiheit, Einbruchschutz, Glasfaser und seit Oktober 2024 Balkonkraftwerke sind privilegierte bauliche Veränderungen (§ 20 Abs. 2 WEG).
  • Eigentümer haben einen Anspruch auf Gestattung; die Gemeinschaft beschließt über die Art der Durchführung.
  • Die Kosten trägt grundsätzlich der Eigentümer, der die Maßnahme verlangt.
  • Mieter haben über § 554 BGB einen ähnlichen Anspruch gegenüber dem Vermieter.
  • Ohne Beschluss nichts anbringen – sonst droht Rückbau.
  • Für Wallboxen lohnt sich ein gemeinsames Konzept mit Lastmanagement.

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Habe ich als Wohnungseigentümer einen Anspruch auf eine Wallbox?

Ja. Nach § 20 Abs. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Die Gemeinschaft muss die Maßnahme also grundsätzlich gestatten, entscheidet aber per Beschluss über die Durchführung, etwa über Leitungsweg, Fachfirma und Lastmanagement.

Gilt das auch für ein Balkonkraftwerk?

Ja. Seit Oktober 2024 gehören Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke) zu den privilegierten baulichen Veränderungen nach § 20 Abs. 2 WEG. Der Eigentümer hat einen Anspruch auf Gestattung; die Gemeinschaft kann aber über die Art der Anbringung beschließen, etwa über Befestigung, Optik und Sicherheit.

Wer zahlt die Wallbox oder das Balkonkraftwerk?

Grundsätzlich der Eigentümer, der die Maßnahme verlangt (§ 21 Abs. 1 WEG). Er trägt Anschaffung, Einbau und Folgekosten, etwa für Wartung oder Stromzähler. Ihm gehören dann auch die Nutzungen. Beschließt die Gemeinschaft eine gemeinsame Ladeinfrastruktur, können andere Regeln gelten.

Darf auch ein Mieter eine Wallbox oder ein Balkonkraftwerk anbringen?

Mieter können vom Vermieter die Erlaubnis für bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden von Elektrofahrzeugen, der Barrierefreiheit, dem Einbruchschutz und seit 2024 auch Steckersolargeräten dienen (§ 554 BGB), sofern dem Vermieter die Maßnahme zumutbar ist. In einer WEG braucht der vermietende Eigentümer zusätzlich die Gestattung durch die Gemeinschaft.

Muss ein Balkonkraftwerk angemeldet werden?

Balkonkraftwerke müssen im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur eingetragen werden; die frühere zusätzliche Anmeldung beim Netzbetreiber ist seit 2024 entfallen. Für Steckersolargeräte gilt eine Wechselrichterleistung von bis zu 800 Watt. Technische Details vor dem Kauf beim Fachhändler klären.

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