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HAUSVERWALTUNG

Ratgeber · Energie & Heizkosten

Steigende Heizkosten 2026: Was Eigentümergemeinschaften und Vermieter jetzt tun sollten

Heizöl kostet fast doppelt so viel wie vor einem Jahr, Gas ist für Neukunden deutlich teurer. Dieser Ratgeber zeigt, wie Eigentümergemeinschaften und Vermieter hohe Nachzahlungen vermeiden, die CO2-Kosten richtig aufteilen und die Heizung effizienter machen.

Von Carsten Amtmann

Die Heizsaison 2026/27 beginnt mit den höchsten Energiepreisen seit Jahren. Für Eigentümergemeinschaften bedeutet das: Das Hausgeld aus dem Wirtschaftsplan reicht womöglich nicht. Für Vermieter: Die Vorauszahlungen der Mieter passen nicht mehr zu den tatsächlichen Kosten. Wer jetzt handelt, vermeidet im nächsten Jahr hohe Nachzahlungen und Streit.

Stand der Zahlen: 21. Oktober 2026. Preise ändern sich laufend; alle Angaben sind Durchschnittswerte von Vergleichsportalen und Marktberichten.

Die aktuelle Lage

Seit Ende Februar 2026 herrscht Krieg mit dem Iran. Angriffe auf Tanker in der Straße von Hormus haben Öl und Gas verteuert:

Energieträger Preis (ca., Mitte Oktober 2026) Veränderung zum Vorjahr
Heizöl rund 170 € je 100 Liter etwa +84 %
Gas, Neukunden 12,6–12,8 ct/kWh deutlich höher
Gas, Grundversorgung rund 13,6 ct/kWh gestiegen
Gas, Bestandskunden rund 11,8 ct/kWh noch leicht unter Vorjahr

Wichtig für Gemeinschaften mit Gas-Zentralheizung: Viele Bestandsverträge sind noch günstig, weil Versorger höhere Einkaufspreise mit Verzögerung weitergeben. Preiserhöhungen zum Jahreswechsel sind wahrscheinlich. Die Kosten kommen also oft erst in der Abrechnung des Folgejahres an.

Beim CO2-Preis gibt es eine kleine Entwarnung: Er bleibt 2027 nach dem Bundestagsbeschluss im Korridor von 55 bis 65 Euro je Tonne (Bundesrat steht noch aus). Das entspricht bei 65 Euro rund 20,5 Cent je Liter Heizöl und 1,55 Cent je kWh Gas. Ab 2028 startet der europäische Emissionshandel für Gebäude (ETS 2) – dann bildet sich der Preis am Markt.

Was die Eigentümergemeinschaft tun sollte

1. Wirtschaftsplan prüfen

Der Wirtschaftsplan wurde meist im Frühjahr beschlossen – mit den Preisen von damals. Der Verwalter sollte jetzt hochrechnen:

  • Wie viel ist für Heizung und Warmwasser eingeplant?
  • Wie hoch wäre der Bedarf mit aktuellen Preisen und normalem Verbrauch?
  • Reicht die Liquidität der Gemeinschaft für eine Heizöllieferung oder eine höhere Abschlagszahlung an den Versorger?

2. Hausgeld anpassen oder Sonderumlage beschließen

Reicht das Geld nicht, gibt es zwei Wege:

Weg Wann sinnvoll Wirkung
Wirtschaftsplan anpassen (höhere Vorschüsse) Mehrkosten verteilen sich über das ganze Jahr monatlich etwas höheres Hausgeld
Sonderumlage kurzfristiger Bedarf, z. B. Heizöl-Tankfüllung einmaliger Betrag je Eigentümer

Beides wird mit einfacher Mehrheit beschlossen – in der Eigentümerversammlung oder, wenn alle zustimmen, im Umlaufverfahren in Textform. Mehr dazu im Ratgeber Eigentümerversammlung: Ablauf und Beschlüsse.

Die Erhaltungsrücklage ist für Instandhaltung gedacht und keine Reserve für laufende Heizkosten. Eine Entnahme dafür sollte die Ausnahme bleiben – siehe Erhaltungsrücklage: Wie hoch sollte sie sein?.

3. Heizöl klug einkaufen

Bei Ölheizungen lohnt es sich, nicht unter Zeitdruck zu bestellen:

  • Füllstand regelmäßig prüfen und rechtzeitig planen,
  • Teilmengen bestellen, wenn die Preise sehr hoch sind,
  • mehrere Angebote einholen und Preise einige Tage beobachten,
  • die Bestellung im Rahmen der laufenden Verwaltung über den Verwalter abwickeln lassen – mit klarer Freigabe bei größeren Beträgen.

4. Heizung effizienter machen

Die günstigste Kilowattstunde ist die, die nicht verbraucht wird. Für Gemeinschaftsheizungen bewährt:

  • Heizungsoptimierung: Vorlauftemperatur, Heizkurve und Nachtabsenkung anpassen lassen.
  • Hydraulischer Abgleich: sorgt dafür, dass alle Heizkörper gleichmäßig versorgt werden – oft spürbare Einsparung.
  • Heizungsprüfung: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht für Gebäude ab sechs Wohnungen Prüf- und Optimierungspflichten vor. Die Regeln werden politisch überarbeitet; den aktuellen Stand mit dem Heizungsbauer klären.
  • Dämmung von Rohrleitungen im Keller und der obersten Geschossdecke – vergleichsweise günstige Maßnahmen.

Größere Maßnahmen wie ein Heizungstausch sind bauliche Veränderungen bzw. Erhaltungsmaßnahmen, die die Gemeinschaft beschließen muss. Fördermittel (BEG über BAFA und KfW) vorher prüfen, die Bedingungen ändern sich häufig.

Was vermietende Eigentümer tun sollten

Vorauszahlungen der Mieter anpassen

Nach einer Betriebskostenabrechnung darf der Vermieter die Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe anpassen (§ 560 Abs. 4 BGB). Grundlage ist die letzte Abrechnung. Wer Mieter frühzeitig auf steigende Kosten hinweist und eine freiwillige Erhöhung anbietet, vermeidet hohe Nachzahlungen – und damit Zahlungsausfälle.

CO2-Kosten richtig aufteilen

Seit 2023 teilen sich Vermieter und Mieter die CO2-Kosten nach dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz. Maßgeblich ist der CO2-Ausstoß des Gebäudes je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr:

CO2-Ausstoß je m² und Jahr Anteil Mieter Anteil Vermieter
unter 12 kg 100 % 0 %
12 bis unter 52 kg sinkt in Stufen steigt in 10er-Schritten
ab 52 kg 5 % 95 %

In der WEG liefert der Messdienst die nötigen Angaben (Brennstoffmenge, CO2-Kosten, Einstufung) mit der Heizkostenabrechnung. Der Verwalter gibt sie mit der Hausgeldabrechnung an die Eigentümer weiter. Die eigentliche Aufteilung macht der vermietende Eigentümer in der Betriebskostenabrechnung für seinen Mieter. Fehlen die Angaben, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten kürzen – es lohnt sich also, genau hinzusehen.

Fristen im Blick behalten

Die Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB). Kommt die Hausgeldabrechnung der WEG spät, wird es knapp. Eine gut organisierte Verwaltung liefert die Daten so, dass vermietende Eigentümer rechtzeitig abrechnen können. Wie die Unterlagen zusammenhängen, erklärt der Ratgeber Hausgeldabrechnung und Wirtschaftsplan verstehen.

So unterstützen wir als Verwaltung

Bei der Hausverwaltung Amtmann in Rodgau gehört die Kostenkontrolle zur laufenden WEG-Verwaltung und Miethausverwaltung: Hochrechnung der Energiekosten, Vorschlag zur Anpassung des Wirtschaftsplans, Einholung von Heizöl-Angeboten und vollständige Daten für die CO2-Aufteilung. Eigentümer sehen Abrechnungen und Belege jederzeit im Eigentümerportal.

Kurz zusammengefasst

  • Heizöl kostet rund 170 € je 100 Liter (etwa +84 %), Gas ist für Neukunden deutlich teurer; Erhöhungen bei Bestandsverträgen folgen oft zum Jahreswechsel.
  • Gemeinschaften sollten den Wirtschaftsplan hochrechnen und bei Bedarf höhere Vorschüsse oder eine Sonderumlage beschließen.
  • Die Erhaltungsrücklage ist keine Reserve für Heizkosten.
  • Heizungsoptimierung und hydraulischer Abgleich senken den Verbrauch oft spürbar.
  • Vermieter können nach einer Abrechnung die Vorauszahlungen anpassen (§ 560 BGB) und müssen die CO2-Kosten nach dem Stufenmodell aufteilen.
  • Der CO2-Preis bleibt 2027 bei 55–65 €/t; ab 2028 gilt der europäische Emissionshandel.

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Warum sind die Heizkosten 2026 so stark gestiegen?

Haupttreiber ist der Krieg mit dem Iran seit Ende Februar 2026. Er stört den Tankerverkehr durch die Straße von Hormus. Heizöl kostete Mitte Oktober 2026 rund 170 Euro je 100 Liter, etwa 84 Prozent mehr als ein Jahr zuvor. Gas ist vor allem für Neukunden deutlich teurer geworden (rund 12,6 bis 12,8 Cent je kWh).

Kann die Eigentümergemeinschaft das Hausgeld während des Jahres erhöhen?

Ja. Die Eigentümer können den Wirtschaftsplan per Mehrheitsbeschluss anpassen und höhere Vorschüsse festlegen. Alternativ ist eine Sonderumlage möglich, wenn kurzfristig Geld gebraucht wird, etwa für eine Heizöllieferung. Beides wird in einer Eigentümerversammlung oder im Umlaufverfahren beschlossen.

Dürfen Vermieter die Nebenkostenvorauszahlung erhöhen?

Nach einer Betriebskostenabrechnung darf jede Vertragspartei die Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe anpassen (§ 560 Abs. 4 BGB). Maßstab sind die tatsächlichen Kosten der letzten Abrechnung; absehbare Preissteigerungen können nach der Rechtsprechung berücksichtigt werden, wenn sie konkret belegbar sind. Eine freiwillige Erhöhung im Einvernehmen mit dem Mieter ist jederzeit möglich.

Wer zahlt den CO2-Preis bei vermieteten Eigentumswohnungen?

Das regelt das CO2-Kostenaufteilungsgesetz nach einem Stufenmodell. Je höher der CO2-Ausstoß des Gebäudes je Quadratmeter, desto mehr trägt der Vermieter – bis zu 95 Prozent. Die nötigen Angaben stehen in der Heizkostenabrechnung, die die Gemeinschaft über den Verwalter vom Messdienst erhält. Die Aufteilung selbst nimmt der vermietende Eigentümer gegenüber seinem Mieter vor.

Steigt der CO2-Preis 2027 weiter?

Nach dem Bundestagsbeschluss vom Oktober 2026 bleibt der nationale CO2-Preis 2027 im Korridor von 55 bis 65 Euro je Tonne. Der Bundesrat muss noch zustimmen. Der europäische Emissionshandel für Gebäude (ETS 2) startet nach aktuellem Stand 2028; danach sind deutliche Steigerungen möglich.

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