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HAUSVERWALTUNG

Ratgeber · Abrechnung

Hausgeldabrechnung und Wirtschaftsplan verstehen: Aufbau, Beschluss und Prüfung

Einmal im Jahr kommt die Hausgeldabrechnung – oft viele Seiten Zahlen. Dieser Ratgeber erklärt, wie Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung aufgebaut sind, worüber die Eigentümer seit der WEG-Reform beschließen und worauf Vermieter achten müssen.

Von Carsten Amtmann

Hausgeld, Vorschuss, Nachschuss, Vermögensbericht, Verteilerschlüssel – für viele Eigentümer ist die jährliche Abrechnung schwer zu lesen. Dabei folgt sie einer klaren Logik. Wer sie versteht, erkennt Fehler, stellt die richtigen Fragen und rechnet als Vermieter korrekt gegenüber dem Mieter ab.

Zwei Dokumente, ein Kreislauf

Wirtschaftsplan Jahresabrechnung
Blickrichtung nach vorn (Planung) zurück (Ist-Kosten)
Zeitraum kommendes Wirtschaftsjahr abgelaufenes Wirtschaftsjahr
Ergebnis monatliches Hausgeld je Einheit Nachzahlung oder Guthaben je Einheit
Beschluss über die Vorschüsse Nachschüsse bzw. Anpassung der Vorschüsse
Grundlage § 28 Abs. 1 WEG § 28 Abs. 2 WEG

Wirtschaftsjahr ist in der Regel das Kalenderjahr.

Der Wirtschaftsplan

Der Wirtschaftsplan schätzt alle Einnahmen und Ausgaben des kommenden Jahres und verteilt sie auf die Eigentümer. Typische Positionen:

  • Bewirtschaftungskosten: Heizung, Wasser/Abwasser, Müll, Strom Allgemein, Gebäudeversicherung, Hausmeister, Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Wartungen,
  • Verwaltungskosten: Verwaltervergütung, Kontoführung,
  • Erhaltung: geplante Reparaturen,
  • Zuführung zur Erhaltungsrücklage – siehe Erhaltungsrücklage: Wie hoch sollte sie sein?.

Daraus ergibt sich das Hausgeld jeder Einheit. Der Wirtschaftsplan gilt, bis ein neuer beschlossen ist. Steigen die Kosten stark – wie 2026 bei der Energie –, kann er während des Jahres angepasst werden. Mehr dazu im Ratgeber Heizkosten 2026.

Die Jahresabrechnung

Nach Ablauf des Jahres stellt der Verwalter die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben dar. Sie besteht üblicherweise aus:

  1. Gesamtabrechnung: alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft,
  2. Einzelabrechnungen: Anteil jedes Eigentümers an den Kosten, abzüglich seiner gezahlten Vorschüsse,
  3. Heizkostenabrechnung des Messdienstes,
  4. Darstellung der Rücklagen und Kontenentwicklung.

Worüber wird beschlossen?

Seit der WEG-Reform (WEMoG, seit 1. Dezember 2020) beschließen die Eigentümer nicht mehr über die Abrechnung als Ganzes, sondern nur über die Einforderung von Nachschüssen bzw. die Anpassung der Vorschüsse (§ 28 Abs. 2 WEG). Das macht Anfechtungen wegen kleiner Rechenfehler weniger wahrscheinlich, die Abrechnung muss aber trotzdem stimmen.

Der Vermögensbericht

Zusätzlich muss der Verwalter jährlich einen Vermögensbericht aufstellen (§ 28 Abs. 4 WEG). Er zeigt:

  • den Stand der Erhaltungsrücklage und anderer Rücklagen,
  • eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens (Kontostände, Forderungen, Verbindlichkeiten).

Über den Vermögensbericht wird nicht beschlossen; er dient der Information.

Verteilerschlüssel

Wie Kosten auf die Einheiten verteilt werden, ergibt sich aus:

  • dem Gesetz: grundsätzlich nach Miteigentumsanteilen (MEA, § 16 Abs. 2 WEG),
  • der Gemeinschaftsordnung (Teilungserklärung),
  • Beschlüssen: Die Eigentümer können für einzelne Kosten oder Kostenarten einen anderen Schlüssel beschließen (z. B. Wohnfläche, Einheiten, Verbrauch),
  • der Heizkostenverordnung: Heiz- und Warmwasserkosten werden zu 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch verteilt.

Ein falscher Schlüssel ist einer der häufigsten Fehler. Prüfen Sie, ob er zu Gemeinschaftsordnung und Beschlüssen passt.

Für Vermieter: umlagefähig oder nicht?

Die Hausgeldabrechnung ist keine Betriebskostenabrechnung. Vermieter müssen trennen:

Umlagefähig (Betriebskostenverordnung) Nicht umlagefähig
Grundsteuer Verwaltervergütung
Wasser, Abwasser Erhaltung / Reparaturen
Heizung, Warmwasser Zuführung zur Erhaltungsrücklage
Müllabfuhr, Straßenreinigung Kontoführungsgebühren
Hausmeister, Reinigung, Gartenpflege Rechts- und Beratungskosten
Gebäudeversicherung Leerstandskosten
Strom Allgemein, Aufzug, Wartungen

Die Grundsteuer wird meist direkt vom Eigentümer gezahlt und steht nicht in der Hausgeldabrechnung, ist aber umlagefähig. Die Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB). Eine gute Verwaltung weist die umlagefähigen Kosten in der Einzelabrechnung bereits gesondert aus.

So prüfen Sie Ihre Abrechnung

  1. Vorschüsse: Stimmen die gezahlten Beträge mit Ihren Kontoauszügen überein?
  2. Verteilerschlüssel: Passt er zu Gemeinschaftsordnung und Beschlüssen?
  3. Große Positionen: Gibt es Ausreißer gegenüber dem Vorjahr? Woher kommen sie?
  4. Rücklage: Stimmt der Stand mit dem Vermögensbericht überein? Wurden Entnahmen beschlossen?
  5. Belege: Bei Zweifeln Belegeinsicht verlangen – das Recht steht jedem Eigentümer zu (§ 18 Abs. 4 WEG).

Der Verwaltungsbeirat soll Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung vor der Beschlussfassung prüfen und dazu Stellung nehmen (§ 29 Abs. 2 WEG). Beschlossen wird in der Eigentümerversammlung – siehe Eigentümerversammlung: Ablauf und Beschlüsse.

So machen wir es

Bei der Hausverwaltung Amtmann wird jede Buchung digital erfasst. Eigentümer finden Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht und Belege im Eigentümerportal. Die Einzelabrechnung weist die für Mieter umlagefähigen Kosten gesondert aus, damit vermietende Eigentümer ihre Betriebskostenabrechnung schnell erstellen können. Mehr zur WEG-Verwaltung.

Kurz zusammengefasst

  • Der Wirtschaftsplan plant das Hausgeld, die Jahresabrechnung rechnet die tatsächlichen Kosten ab.
  • Seit 2020 wird nur über Vorschüsse bzw. Nachschüsse beschlossen (§ 28 WEG).
  • Der Vermögensbericht zeigt Rücklagen und Gemeinschaftsvermögen.
  • Kosten werden grundsätzlich nach Miteigentumsanteilen verteilt, sofern nichts anderes vereinbart oder beschlossen ist.
  • Vermieter dürfen nur die umlagefähigen Kosten an Mieter weitergeben.
  • Jeder Eigentümer hat ein Recht auf Belegeinsicht; der Beirat prüft vorab.

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung?

Der Wirtschaftsplan ist die Planung für das kommende Jahr: Er schätzt Einnahmen und Ausgaben und legt das monatliche Hausgeld (Vorschüsse) fest. Die Jahresabrechnung ist der Rückblick: Sie stellt die tatsächlichen Kosten den gezahlten Vorschüssen gegenüber und ergibt je Eigentümer eine Nachzahlung oder ein Guthaben.

Worüber beschließen die Eigentümer bei der Jahresabrechnung?

Seit der WEG-Reform 2020 beschließen die Eigentümer nach § 28 Abs. 2 WEG nicht mehr über das ganze Zahlenwerk, sondern nur noch über die Einforderung von Nachschüssen bzw. die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Die Abrechnung dient als Grundlage dieses Beschlusses.

Was ist der Vermögensbericht?

Der Verwalter muss nach Ablauf des Kalenderjahres einen Vermögensbericht aufstellen (§ 28 Abs. 4 WEG). Er zeigt den Stand der Erhaltungsrücklage und anderer Rücklagen sowie eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens, etwa Kontostände und offene Forderungen. Er wird jedem Eigentümer zur Verfügung gestellt.

Darf ich als Eigentümer die Belege einsehen?

Ja. Jeder Wohnungseigentümer kann Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen (§ 18 Abs. 4 WEG), also auch in Rechnungen und Kontoauszüge. Außerdem prüft der Verwaltungsbeirat Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung, bevor die Versammlung beschließt.

Kann ich als Vermieter die Hausgeldabrechnung einfach an den Mieter weitergeben?

Nein. Die Hausgeldabrechnung enthält auch Kosten, die nicht auf Mieter umgelegt werden dürfen, etwa Verwaltervergütung, Erhaltung und Rücklage. Der Vermieter muss daraus eine eigene Betriebskostenabrechnung nach der Betriebskostenverordnung erstellen und sie dem Mieter innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zuschicken.

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